44 Euro-SCHEXS für Mitarbeiter

Rechtliche Rahmenbedingungen zur 50 Euro-SCHEXS in the CITY-Edition für Mitarbeiter

Als regelmäßiger Zusatz zum Gehalt, zum Firmenjubiläum, als Prämie oder als Dankeschön für besondere Leistungen – mit der 50 Euro -SCHEXS in the CITY-Edition können Sie auf sympathische Weise Ihren Mitarbeitern Wertschätzung ausdrücken. Verschenken Sie die Vielfalt der Einkaufs- und Erlebnisstadt Kempten bei über 160 lokalen Geschäften, Gastronomiebetrieben und Dienstleistern und fördern Sie gleichzeitig die Motivation und Bindung Ihrer Mitarbeiter!

Gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG dürfen Unternehmen ihren Mitarbeitern zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Entgelt monatlich eine Zusatzleistung von bis zu 50 Euro steuerfrei und ohne Erhebung von Sozialleistungen zukommen lassen, wenn diese nicht direkt über das Entgelt in Euro und Cent, sondern in Form von Sachleistungen ausgezahlt wird. Unterschieden werden dabei steuerbegünstigte und steuerfreie Sachbezüge. Zu steuerbegünstigen Sachbezügen zählen u.a. betriebliche Altersvorsorge, Bahncard, Firmenwagen oder Verpflegungszuschüsse. Steuerfreie Sachbezüge beinhalten u.a. Geschenke für persönliche Anlässe, bestimmte Gesundheitsleistungen, Kinderbetreuungszuschuss oder 50 Euro monatlich.

Die 50,- € Freigrenze

Der Einsatz des 44 Euro Sachbezug ist an gewissen Vorgaben geknüpft und durch eine Freigrenze definiert. Wird die Summe inkl. Umsatzsteuer überschritten (hierfür reichen 50,01 Euro), so ist der gesamte Wert des Sachbezugs steuer- und beitragspflichtig. Ist dies der Fall, darf keine Übertragung auf den nächsten Monat erfolgen, dies greift auch bei einer Nichtausschöpfung. Es gilt, dass sämtliche gewährten Sachbezüge, die der 50 Euro Freigrenze zugeordnet werden, für einen Monat zusammengerechnet werden. In Summe dürfen diese die 50 Euro nicht überschreiten. Auch eine Hochrechnung auf ein Jahr ist nicht erlaubt. Für die Berechnung der Freigrenze ist nicht der Zeitpunkt entscheidend wann der Begünstigte den Sachbezug tatsächlich zum Konsum verwendet, sondern allein, wann dieser ihm gewährt wird. Ob der Mitarbeiter die Beträge anspart oder dann summiert ausgibt, ist nicht von Bedeutung.

Was bedeutet der neu geregelte Sachlohnbegriff?

Seit 01. Januar 2020 hat der Gesetzgeber den Sachlohnbegriff neu geregelt und weiter eingeschränkt. Demnach gelten nur noch Gutscheinsysteme als Sachbezug, die zusätzlich zum Gehalt und zum ausschließlichen Erwerb von Waren/ Dienstleistungen gewährt werden. Nicht mehr möglich sind zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldzusatzleistungen, Prepaidkarten oder Gutscheine mit Bargeldfunktion.

Der Kemptener Geschenkgutschein SCHEXS in the CITY erfüllt diese Regeln auch weiterhin und kann von Unternehmen als steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug an die Mitarbeiter mit einem Gegenwert von 44 Euro ausgegeben werden.

Eine Barauszahlung bzw. eine Teileinlösung bei der 44 oder 50 Euro-Edition ist ausgeschlossen und im Hinblick auf den steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug ist gewährleistet, dass es nicht zu einem Bargeschäft kommt. Dies beinhaltet, dass weder eine Barauszahlung des Gutscheinwerts erfolgt noch bei Rückgabe der Ware Bargeld fließen darf. Für Auszahlung des Sachbezug ist nicht relevant, welche Vertragsarten mit dem Mitarbeiter bestehen. Der Sachbezug kann bei Vollbeschäftigten ebenso wie bei Teilzeitbeschäftigten, Minijobbern, Aushilfen, Werkstudenten oder Praktikanten angewendet werden.

Ihre Vorteile:

  • Steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG möglich *
  • Sympathieeffekt durch lokalen Bezug zur Einkaufsstadt Kempten
  • Vielseitig einsetzbar, da nicht an ein Geschäft oder bestimmte Ketten gebunden
  • Einlösbar bei über 160 Geschäften, Gastronomiebetrieben und Dienstleistern, darunter Buchhandlungen, Lebensmittelgeschäfte, Sport- und Bekleidungsgeschäfte, eine Tankstelle uvm.
  • Bequeme und kostenfreie Abwicklung, Belegpflicht durch Kauf auf Rechnung gewahrt
  • Nachhaltige Stärkung der Einkaufsinnenstadt durch Kaufkraftbindung

*Wir weisen explizit darauf hin, dass wir keine steuerrechtliche Beratung bieten können. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Steuerberater. Eine Barauszahlung oder Teileinlösung von „SCHEXS in the CITY“ ist vertraglich ausgeschlossen.